Satzung des Sachsenhausen-Komitees in der Bundesrepublik Deutschland e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Sachsenhausen-Komitee in der Bundesrepublik Deutschland e.V.“, im folgenden Sachsenhausen-Komitee genannt.
Der Sitz des Sachsenhausen-Komitees ist Berlin.
Das Sachsenhausen-Komitee ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
Das Sachsenhausen-Komitee in der Bundesrepublik Deutschland e.V. arbeitet auf der Grundlage des „Vermächtnisses der ehemaligen Häftlinge des Konzentrationslagers Sachsenhausen und seiner Außenlager“, welches auf der Präsidiumssitzung des Internationalen Sachsenhausen Komitees am 22. April 2006 in Oranienburg beschlossen wurde.
Das Sachsenhausen-Komitee in der Bundesrepublik Deutschland e.V. ist eine überparteiliche Vereinigung. Sie strebt als Interessenvertretung ehemaliger Häftlinge des KZ Sachsenhausen und seiner Außenlager sowie deren Hinterbliebenen folgende Ziele an und stellt sich in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der BRD folgende Aufgaben:
Die Freundschaft, die alle ehemaligen Häftlinge des Lagers ohne Unterschied ihrer Nationalität, ihrer politischen Überzeugung, ihrer Herkunft, ihres Glaubensbekenntnisses und ihrer Lebensweise vereint, zu erhalten und zu festigen.
Den ehemaligen Häftlingen des KZ Sachsenhausen und seiner Außenlager sowie deren Hinterbliebenen jede mögliche Unterstützung und Hilfe zu geben, die es ihnen ermöglicht, einen würdigen Platz in der Bundesrepublik Deutschland einzunehmen. Deshalb setzt sich das Sachsenhausen-Komitee für die Wahrung der moralischen Anerkennung und sozialen Sicherstellung der ehemaligen Häftlinge sowie für deren legitime Rechte auf eine Entschädigung ein.
Sich für den Erhalt und den Ausbau sowie die finanzielle Absicherung der KZ-Gedenkstätte Sachsenhausen und des Museums Sachsenhausen einzusetzen. Das Sachsenhausen-Komitee tritt für ein aktives Mitspracherecht in den zuständigen nationalen Gremien ein und fördert die auf eine effektive und der Sache dienliche Zusammenarbeit mit diesen Gremien gerichteten Kontakte. Das Sachsenhausen-Komitee betrachtet diese Aufgabe als einen Beitrag zur Förderung der politischen Kultur und der Erhaltung des antifaschistischen Erbes in Europa und besonders in Deutschland.
Es unterstützt und pflegt als Mitglied des Internationalen Sachsenhausen Komitees die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Widerstands- und Häftlingsorganisationen.
Die gewaltlose politische Auseinandersetzung mit jeglichen Erscheinungen des Neofaschismus, des Rechtsextremismus, Chauvinismus, Antisemitismus, des Rassenhasses und der Ausländerfeindlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu unterstützen.
Sich für die Einhaltung der Konvention der Vereinten Nationen über die Unverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 einzusetzen, dazu beizutragen, noch ungesühnte Naziverbrechen aufzuklären, die Verfolgung und Bestrafung der Täter und ihrer Auftraggeber zu erwirken sowie sich gegen eine Bagatellisierung zu wenden.
Die Pflege der antifaschistischen Traditionen, insbesondere die Sammlung schriftlicher und gegenständlicher Zeugnisse über noch lebende, ermordete und verstorbene Häftlinge des KZ Sachsenhausen zu unterstützen und sie der wissenschaftlichen Arbeit und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(8) Die politische Bildungsarbeit der Gedenkstätte Sachsenhausen sowie anderer Bildungsträger im Sinne einer aufklärerischen antifaschistischen Bildung der nachfolgenden Generationen, unter anderem durch Führungen und Vorträge, zu unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch gegenüber dem Vermögen des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein:
ehemalige Häftlinge des KZ Sachsenhausen und seiner Außenlager, deren Hinterbliebene und Angehörige,
natürliche Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, seine Satzung anerkennen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch Tod des Mitglieds
durch freiwilligen Austritt
durch Ausschluss aus dem Verein
durch Streichung von der Mitgliederliste
Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von vier Wochen gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
Der Ausschluss und die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Geschäftsführende Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und ist vier Wochen vorher vom Geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder dies verlangen.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es den Tätigkeits- und Geschäftsbericht des Vorstands und des Kassenprüfers entgegenzunehmen die Aufgaben des Vereins zu beschließen den Vorstand und den Kassenprüfer zu wählen.
Zur Änderung der Satzung ist eine ¾ - Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer verbindlich zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 7 Beisitzern. Der Vorstand hält regelmäßig Vorstandssitzungen ab und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Beschlüsse des Vorstands werden durch die Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden, können vom Vorstand vorgenommen werden, ohne dass es einen Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf. Die Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter, die den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten können.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Rechnungslegung und die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Sie stellen mindestens einmal jährlich den Kassenbestand fest. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die Ergebnisse der Kassenprüfung.
§ 11 Finanzen
Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und sonstigen Einnahmen.
Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen können nicht zurückgefordert werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder auflösen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten e.V. (VVN-BdA e.V.). Die VVN-BdA e.V. hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke und im Sinne der Tätigkeit des Sachsenhausen-Komitees in der Bundesrepublik Deutschland e.V. zu verwenden.
(3) Der Vermögensübertragungsbeschluss ist vom zuständigen Finanzamt zu genehmigen.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung des Vereins ist mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.